LG Traunstein - Urteil vom 30.03.1998
3 O 2071/97
Normen:
VOB/A § 9, § 25 Nr. 3; VOB/B § 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BauR 1998, 1258

LG Traunstein - Urteil vom 30.03.1998 (3 O 2071/97) - DRsp Nr. 1999/5587

LG Traunstein, Urteil vom 30.03.1998 - Aktenzeichen 3 O 2071/97

DRsp Nr. 1999/5587

»1. Es ist Sache des Auftragnehmers, seinen Preis so zu kalkulieren, daß er die beschriebenen Leistungen erbringen kann; eventuelle Fehlkalkulationen gehen zu seinen Lasten. 2. Ein Auftraggeber, der einen Kalkulationsirrtum des Auftragnehmers erkennt, darf den Auftragnehmer nicht am Vertrag festhalten, er ist aber nicht verpflichtet, dem Auftragnehmer nach Ausführung der Arbeiten einen angemessenen statt des Vertragspreises zu bezahlen. 3. Ein Anspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus Verschulden bei Vertragsabschluß setzt voraus, daß der Auftraggeber den Auftragnehmer auf erkannte oder erkennbare, kalkulationserhebliche Umstände nicht hingewiesen hat.«

Normenkette:

VOB/A § 9, § 25 Nr. 3; VOB/B § 2 Nr. 5;
Fundstellen
BauR 1998, 1258