LG Weiden - Urteil vom 13.05.1997 (2 S 330/97) - DRsp Nr. 1998/7273
LG Weiden, Urteil vom 13.05.1997 - Aktenzeichen 2 S 330/97
DRsp Nr. 1998/7273
Ein Maschendrahtzaun, der an in die Erde einbetonierten Metallpfosten angebracht ist, ist ein Bauwerk i.S. des § 638 Abs. 1BGB, so daß Mängelansprüche in fünf Jahren verjähren.