»... Voraussetzung für eine Unterbrechung der Verjährung gem. § 13 Nr. 5 VOB/B ist nach deren klarem Wortlaut, daß der Auftraggeber vor Ablauf der Frist Beseitigung der konkret bezeichneten Mängel verlangt. Er muß hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, daß er die Mängel vom Auftragnehmer beseitigt haben will. ...«
Im vorl. Fall habe die Kl. jedoch Ä in Kenntnis objektiv unmöglicher Mängelbeseitigung Ä ausdrücklich Minderung verlangt. Ob ein solches Minderungsverlangen einem Nachbesserungsverlangen gleichzusetzen sei, sei, soweit ersichtlich, bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Die Kammer verneint diese Frage u. a. aus folgenden Gründen:
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