LG Würzburg - Beschluß vom 07.05.1998 (3 T 890/98) - DRsp Nr. 1999/5588
LG Würzburg, Beschluß vom 07.05.1998 - Aktenzeichen 3 T 890/98
DRsp Nr. 1999/5588
»1. Im selbständigen Beweisverfahren ist als Streitwert der volle Wert des beweisrechtlich vorbereiteten Hauptverfahrens anzusetzen.2. Für die Streitwertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.«