OLG Dresden - Grundurteil vom 15.11.2005
14 U 2368/04
Normen:
BGB § 635 § 644 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 555
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 2131/03

Liquidierung des Schadens eines anderen Unternehmers beim Bauvertrag

OLG Dresden, Grundurteil vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 14 U 2368/04

DRsp Nr. 2007/11341

Liquidierung des Schadens eines anderen Unternehmers beim Bauvertrag

»1. Hat der Auftraggeber wegen eines Mangels einen vertraglichen Anspruch gegen einen Unternehmer, jedoch wegen der Gefahrtragungsregel des § 644 Abs. 1 BGB keinen Schaden, kann er den Schaden eines anderen Unternehmers liquidieren, der durch den Mangel an dessen Gewerk vor der Abnahme eingetreten ist. Diesen Anspruch kann er an den geschädigten Unternehmer abtreten. 2. Der Insolvenzverwalter des schädigenden Unternehmers kann die Abtretung des Anspruchs nicht anfechten, weil eine Gläubigerbenachteiligung nicht vorliegt. 3. Der schädigende Unternehmer trägt die Beweislast für seine Behauptung, die Leistung des geschädigten Unternehmers sei bereits vor dem Schadensfall mangelhaft gewesen.«

Normenkette:

BGB § 635 § 644 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die Klägerin und die Beklagte waren bei der Sanierung des Mehrfamilienhauses P...........-Straße in L...... Subunternehmer der Generalunternehmerin ...-Bau ...... GmbH (künftig: H........).

Die Klägerin macht im Wege der Drittschadensliquidation Schadensersatzansprüche geltend wegen eines nach ihrer Behauptung von der Beklagten verursachten Wasserschadens, der dazu führte, dass die Klägerin ihre bereits erbrachten Werkleistungen - vor Abnahme - im hier streitigen Umfang nochmals erbringen musste.