OLG Nürnberg - Urteil vom 26.10.2012
2 U 50/11
Normen:
BGB § 1018; BGB § 1019;
Fundstellen:
MDR 2013, 513
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 30.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 9775/09

Löschung einer Grunddienstbarkeit wegen Änderung der Nutzung des herrschenden Grundstücks

OLG Nürnberg, Urteil vom 26.10.2012 - Aktenzeichen 2 U 50/11

DRsp Nr. 2013/844

Löschung einer Grunddienstbarkeit wegen Änderung der Nutzung des herrschenden Grundstücks

1. Eine Grunddienstbarkeit ist löschungsreif, wenn wegen wesentlicher Veränderungen auf dem herrschenden Grundstück für dieses der Vorteil aus dem Recht endgültig weggefallen ist.2. Die Stilllegung eines Brauereibetriebs auf dem herrschenden Grundstück über einen langen Zeitraum wegen dessen Verlagerung in eine moderne Braustätte genügt dann nicht, wenn konkrete Planungen für die Errichtung einer neuen - auch wesentlich kleineren - Braustätte auf dem herrschenden Grundstück entfaltet werden und damit gerechnet werden kann, dass mit der Umsetzung der Planungen in absehbarer Zeit begonnen wird.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30.11.2010, Az. 10 O 9775/09, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 1018; BGB § 1019;
I. II. III. IV.