OLG Köln - Urteil vom 17.12.2002
3 U 66/02
Normen:
BGB § 633 (a.F.) ;
Fundstellen:
MDR 2003, 618
NZM 2003, 776
OLGReport-Köln 2003, 62
VersR 2003, 782
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 585/00

Lösungsmittelgeruch nach Parkettversiegelung ist ein Mangel

OLG Köln, Urteil vom 17.12.2002 - Aktenzeichen 3 U 66/02

DRsp Nr. 2003/4158

Lösungsmittelgeruch nach Parkettversiegelung ist ein Mangel

1. Geht von einer Parkettversiegelung monatelang ein starker Lösungsmittelgeruch aus, so stellt dieser Umstand für sich allein einen Werkmangel gem. § 633 BGB a.F. dar, selbst wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen damit nicht einhergehen und die festgelegten Schadstoffbelastungskennzahlen nicht überschritten werden. 2. Für die Nutzbarkeit einer Wohnung sind das Schlafzimmer und das Wohnzimmer von so zentraler Bedeutung, dass bei einer gravierenden Einschränkung des Gebrauchs dieser Räume durch Geruchsemissionen Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht.

Normenkette:

BGB § 633 (a.F.) ;

Gründe: