BFH - Beschluss vom 28.02.2003
IV B 19/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 § 13 § 52 Abs. 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1159

LuF; Erschließungsbeiträge

BFH, Beschluss vom 28.02.2003 - Aktenzeichen IV B 19/01

DRsp Nr. 2003/9191

LuF; Erschließungsbeiträge

Bis zum Wegfall der Nutzungswertbesteuerung stehen Wohn- und Wirtschaftsgebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sodass Erschließungsmaßnahmen den bebauten Grundstücken einheitlich zuzuordnen sind, solange sich die Wohnungen noch nicht im PV befinden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 § 13 § 52 Abs. 15 ;

Gründe:

Auf die Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) verzichtet.

Die Beschwerde, mit der der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) in erster Linie die Abweichung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) gerügt, im Übrigen aber auch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hat, kann keinen Erfolg haben.

1. Divergenz und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO alter und neuer Fassung).