OLG Naumburg - Beschluss vom 25.01.2005
1 Verg 22/04
Normen:
GWB § 107 ; VgV § 13 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 601
ZfBR 2005, 415
Vorinstanzen:
VK Sachsen-Anhalt, vom 11.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VK LVwA 62/04

Luftbild; Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rüge eines vermeintlichen Vergaberechtsverstoßes; Anbringung der Rüge in beschleunigter Form

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 1 Verg 22/04

DRsp Nr. 2005/20529

"Luftbild"; Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rüge eines vermeintlichen Vergaberechtsverstoßes; Anbringung der Rüge in beschleunigter Form

»1. Die Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge eines vermeintlichen Vergaberechtsverstoßes bezieht sich nicht nur auf die Absendung der Rüge, sondern auch auf die Wahl des Absendemittels. Eine schuldhafte Verzögerung i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB i.V.m. § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt auch vor, wenn der Bieter nicht diejenige Form der Übermittlung wählt, die im Einzelfall geboten ist, um den berechtigten Interessen der anderen Beteiligten des Vergabeverfahrens an einer möglichst schnellen Klärung vermeintlicher Vergabefehler Rechnung zu tragen. 2. Es kann geboten sein, eine Rüge nicht auf dem einfachen Postwege, sondern per Telefax oder in einer anderen beschleunigten Form zu übermitteln (z.B. Eilbrief, Bote, elektronische Post). Ein solcher Fall ist jedenfalls dann gegeben, wenn seit dem Zugang von Informationen, aus denen letztlich auf den vermeintlichen Vergabemangel geschlossen wird, annähernd zwei Wochen vergangen sind, wenn außerdem der Ablauf der Frist des § 13 Satz 5 VgV bei Absendung der Rügeschrift kurz bevorsteht und anzunehmen ist, dass die Übermittlung per Post zu einer Verzögerung des Zugangs der Rügeschrift um mehrere Tagen führen wird.«

Normenkette:

GWB § 107 ; VgV § 13 ;