VGH Bayern vom 16.04.1981
20 CS 80 D.61
Normen:
LuftVG § 6 Abs. 4 S. 1; LuftVG § 9 Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5; VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) Bayern Art. 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) Bayern Art. 46; VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) Bayern Art. 73 Abs. 6 S. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1981, 401
JuS 1983, 314
NVwZ 1982, 510
UPR 1982, 31
ZLW 1981, 367

Luftverkehrsrecht: Flughafen München II Franz-Josef-Strauß, Baustopp

VGH Bayern, vom 16.04.1981 - Aktenzeichen 20 CS 80 D.61

DRsp Nr. 2009/17418

Luftverkehrsrecht: Flughafen München II Franz-Josef-Strauß, Baustopp

1. Beim vorläufigen Rechtsschutz gegen Großvorhaben, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand rückgängig gemacht werden können, kommt den Erfolgsaussichten der Anfechtungsklagen eine gesteigerte Bedeutung für die gerichtliche Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu. 2. a)Art. 73 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG, der die Erörterung eines Vorhabens mit allen Betroffenen vorschreibt, verleiht denjenigen kein gerichtlich durchsetzbares Recht auf Teilnahme am Erörterungstermin, die nicht oder zu spät Einwendungen erhoben haben. b) Zum Inhalt und Umfang der Erörterungspflicht. 3. a) Das Mitwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG gilt auch bei Aufsichtsratsmitgliedschaften in Unternehmen, die der Daseinsvorsorge dienen, und auch bei Mitgliedschaften, die in amtlicher Eigenschaft wahrgenommen werden. b) Ein "Tätigwerden" im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG ist jede Handlung, die die im Verfahren zu treffende Sachentscheidung beeinflußt oder beeinflussen kann. Die Möglichkeit einer Beeinflussung ist aufgrund einer typisierenden, die üblichen Verfahrensabläufe berücksichtigenden Prüfung zu beurteilen. Auf die Zugehörigkeit des Mitwirkenden zu der zur Entscheidung berufenen Behörde kommt es nicht an.