VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 07.04.1997
8 S 2550/96
Normen:
GG Art. 28 Abs. 2 ; LuftVG § 6 ; VwGO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NuR 1998, 429
NVwZ-RR 1998, 219
NZV 1997, 496
UPR 1997, 479
VBlBW 1997, 387
zfs 1998, 79
ZLW 1998, 89
ZUR 1998, 220

Luftverkehrsrecht: Gemeindliche Abwehrrechte gegen eine Flughafengenehmigung wegen Verletzung der Planungshoheit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.04.1997 - Aktenzeichen 8 S 2550/96

DRsp Nr. 2007/14040

Luftverkehrsrecht: Gemeindliche Abwehrrechte gegen eine Flughafengenehmigung wegen Verletzung der Planungshoheit

»1. Die Befugnis einer Gemeinde zur Klage auf Ergänzung der luftrechtlichen Genehmigung eines nahegelegenen Verkehrsflughafens kann sich nur aus nachteiligen Wirkungen der durch diese Genehmigung selbst zugelassenen Handlungen und Maßnahmen ergeben, nicht dagegen aus zu erwartenden Auswirkungen von Folgemaßnahmen (hier: Stadtbahnbau), die ihrerseits die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens voraussetzen. 2. Ein militärischer Flugplatz verliert nicht schon durch die Einstellung des Flugbetriebs seine prägende Wirkung auf die Umgebung. 3. Eine Gemeinde kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis gegen eine Flughafengenehmigung nur dann mit Erfolg auf ihre Planungshoheit berufen, wenn das genehmigte Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört oder wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden. Dazu ist von ihr darzulegen, daß und in welcher Weise eine bereits hinreichend konkretisierte örtliche Planung durch die angegriffene Entscheidung rechtswidrig beeinträchtigt wird.