Luftverkehrsrechtliche Genehmigung zur Änderung eines ehemaligen Militär- in einen Verkehrsflughafen
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 8 S 991/96
DRsp Nr. 2009/19231
Luftverkehrsrechtliche Genehmigung zur Änderung eines ehemaligen Militär- in einen Verkehrsflughafen
1. Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung gem § 6LuftVG bzw. deren Änderung, der keine Planfeststellung nach § 8LuftVG nachfolgt, ist einerseits Unternehmergenehmigung, andererseits auch Planungsentscheidung, da es keines weiteren Zulassungsakts bedarf.2. Die Entscheidung über eine derartige Änderungsgenehmigung ist jedenfalls dann als Planung im Sinne von § 7BauGB anzusehen, wenn in ihr grundsätzliche Fragen des Lärmkonzepts geregelt werden und dadurch Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete - beispielsweise Wohngebiete - auf der Gemarkung einer benachbarten Gemeinde entstehen.3. Bei Planfeststellungen oder Unternehmergenehmigungen unterliegt zunächst der Vorhabenträger der Anpassungspflicht, da er der Planungsträger gemäß § 7BauGB ist. Allenfalls dann, wenn ein derartiges Verfahren bereits bei der Behörde anhängig ist, kann auch dieser "öffentlicher Planungsträger" i.S. des § 7BauGB und damit gehalten sein, förmlich Widerspruch gegen den Flächennutzungsplan zu erheben.
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