VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 31.01.1997
8 S 991/96
Normen:
BauGB § 7; LuftVG § 6; LuftVG § 8;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1998, 221

Luftverkehrsrechtliche Genehmigung zur Änderung eines ehemaligen Militär- in einen Verkehrsflughafen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1997 - Aktenzeichen 8 S 991/96

DRsp Nr. 2009/19231

Luftverkehrsrechtliche Genehmigung zur Änderung eines ehemaligen Militär- in einen Verkehrsflughafen

1. Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung gem § 6 LuftVG bzw. deren Änderung, der keine Planfeststellung nach § 8 LuftVG nachfolgt, ist einerseits Unternehmergenehmigung, andererseits auch Planungsentscheidung, da es keines weiteren Zulassungsakts bedarf. 2. Die Entscheidung über eine derartige Änderungsgenehmigung ist jedenfalls dann als Planung im Sinne von § 7 BauGB anzusehen, wenn in ihr grundsätzliche Fragen des Lärmkonzepts geregelt werden und dadurch Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete - beispielsweise Wohngebiete - auf der Gemarkung einer benachbarten Gemeinde entstehen. 3. Bei Planfeststellungen oder Unternehmergenehmigungen unterliegt zunächst der Vorhabenträger der Anpassungspflicht, da er der Planungsträger gemäß § 7 BauGB ist. Allenfalls dann, wenn ein derartiges Verfahren bereits bei der Behörde anhängig ist, kann auch dieser "öffentlicher Planungsträger" i.S. des § 7 BauGB und damit gehalten sein, förmlich Widerspruch gegen den Flächennutzungsplan zu erheben.