OLG Hamm - Urteil vom 13.12.2000
25 U 148/98
Normen:
BGB § 633 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1120

Mängel bei Parkettverlegung; Verlegung von Parkett auf Fußbodenheizung; Überprüfung der Aufheizprotokolle

OLG Hamm, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen 25 U 148/98

DRsp Nr. 2001/14082

Mängel bei Parkettverlegung; Verlegung von Parkett auf Fußbodenheizung; Überprüfung der Aufheizprotokolle

1. Bei der Verlegung von Parkett verstoßen Fugenbreiten von mehr als 0,5 mm gegen die anerkannten Regeln der Technik. 2. Der Parkettverleger hat anhand der Aufheizprotokolle der Fußbodenheizung zu überprüfen, ob die erreichten Oberflächentemperaturen nicht zu hoch sind. Verstößt er gegen diese Obliegenheit, so hat er hierdurch eintretende Mängel (Verformung und Reißen von Parkettstäben) von ihm zu vertreten. 3. Beruhen die Mängel gleichzeitig auf einer zu niedrigen Luftfeuchtigkeit, so trifft den Bauherrn ein Mitverschulden an eingetretenen Schäden, da dieser Umstand von ihm und nicht von dem Parkettverleger zu vertreten ist.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1120