KG - Beschluss vom 21.09.2006
21 U 23/06
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB a.F. § 633 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 545/01

Mängel einer Bohrpfahlwand

KG, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 21 U 23/06

DRsp Nr. 2021/4493

Mängel einer Bohrpfahlwand

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Januar 2006 verkündete Teil-Vorbehalts- und Grundurteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 545/01 - wird verworfen, soweit sie sich gegen den Aufrechnungsvorbehalt wendet.

Im übrigen wird das am 13. Januar 2006 verkündete Teil-Vorbehalts- und Grundurteil der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin - 28 O 545/01 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.372,39 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank seit dem 28. August 2001 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtzuges zu tragen mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Diese haben die Streithelferinnen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB a.F. § 633 Abs. 1;

Gründe:

A.