OLG Köln - Urteil vom 17.05.2018
3 U 199/13
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; VOB/B § 13 Nr. 1; VOB/B § 13 Nr. 7;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 183/99

Mängel eines Bauvorhabens

OLG Köln, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 3 U 199/13

DRsp Nr. 2019/17594

Mängel eines Bauvorhabens

1. Ein Verstoß gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik begründet in der Regel einen Mangel eines errichteten Bauwerks, und zwar unabhängig davon, ob es bereits zu einem Schaden oder zu einer Funktionsbeeinträchtigung gekommen ist. 2. Mörtelreste stellen jedenfalls dann einen Mangel dar, wenn sie den optischen Gesamteindruck des Bauwerks erheblich beeinträchtigen. Die Abweichung von der in der DIN 18157 vorgegebenen Fugenbreite für die Ausführung im Dünnbett begründet für sich genommen noch keinen Sachmangel, da die Vorgaben nach Abschn. 3.4.2 der DIN 18157 nicht Ausdruck anerkannter Regeln der Technik sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.10.2013 (2 O 183/99) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagten 36.353,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2010 zu zahlen.