LG Duisburg, Urteil vom 31.05.2000 - Aktenzeichen 41 O 176/98
DRsp Nr. 2001/14140
Mängel eines Gerüstes
1. Ein Gerüstbauer hat ein Gerüst nicht nur mängelfrei zu errichten, sondern auch bei längerer Standzeit in mängelfreiem Zustand zu erhalten. Ihm trifft auch die Verantwortung für von dritten Handwerkern an dem Gerüst vorgenommene Veränderungen.2. Wird die Baustelle aufgrund erheblicher Mängel durch die Bau- Berufsgenossenschaft stillgelegt, so hat der Gerüstbauer dem Bauherrn den durch die verlängerte Bauzeit entstandenen Schaden zu ersetzen.