OLG Hamburg - Urteil vom 28.09.2018
11 U 128/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 2; BGB § 634; BGB § 637 Abs. 3; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 336
NZBau 2019, 244
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 325 O 153/13

Mängel eines PraxisfußbodensHöhe eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung

OLG Hamburg, Urteil vom 28.09.2018 - Aktenzeichen 11 U 128/17

DRsp Nr. 2019/4128

Mängel eines Praxisfußbodens Höhe eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung

1. Der Fußboden einer Arztpraxis ist mangelhaft, wenn er bei Verwendung des gewöhnlichen Praxismobiliars zu Verformungen durch Dellenbildungen neigt. Das gilt insbesondere dann, wenn durch hohen Lichteinfall der bodentiefen Praxisfenster die Dellenbildung besonders augenfällig ist. 2. Da über einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung abzurechnen ist, kann er der Höhe nach aufgrund einer groben, laienhaften Schätzung zuerkannt werden. 3. Waren Planungsfehler von dem Auftraggeber eingesetzter Fachleute mitursächlich, so muss der Auftraggeber sich dies unter dem Gesichtspunkt der Haftung für Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. 4. Der Praxisausfallschaden eines selbständigen Oralchirurgen bei erstmaliger Einrichtung einer Praxis am Anfang seiner Tätigkeit ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unter Berücksichtigung einer Rentabilitätsvermutung für die zur Gewinnerzielung unternommenen Investitionen zu schätzen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. April 2017 (325 O 153/13) unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.Die Klage wird abgewiesen.