OLG Dresden - Urteil vom 16.10.1997
7 U 1476/97
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 1 VOB/B ; BGB § 649 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 787
NJW-RR 1998, 882
OLGReport-Dresden 1998, 329
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 9398/96

Mängelbeseitigung durch Neuherstellung

OLG Dresden, Urteil vom 16.10.1997 - Aktenzeichen 7 U 1476/97

DRsp Nr. 1998/4873

Mängelbeseitigung durch Neuherstellung

»Ist eine Mängelbeseitigung nur durch eine Neuherstellung des Werkes möglich, so steht dem Auftragnehmer auch bei einer nur freien Kündigung i.S. des § 8 Nr. 1 VOB/B bzw. des § 649 BGB ein Nachbesserungsrecht nicht mehr zu.«

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 1 VOB/B ; BGB § 649 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt restlichen Werklohn. Die Beklagte war von ihren Bauherren mit der Erstellung einer Gewerbehalle beauftragt, in der ein Autohaus untergebracht werden sollte. Hierzu hat sie die Klägerin als Subunternehmerin hinzugezogen.

Am 21.6.1993 erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag zur Lieferung und Montage einer Stahl-Systemhalle zum Pauschalpreis von 320.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer.

In der Bestellung und Auftragsbestätigung Nr. 93-86, die von der Klägerin am 27.8. und von der Beklagten am 13.10.1993 unterzeichnet wurde (Anlage K 1, Bl. 7 bis 11 dA) war zunächst ein Pauschalpreis in Höhe von 220.000,00 DM vorgesehen. Handschriftlich wurde der Auftragsumfang erweitert, und zwar um den Einbau von 4 Toren mit Kettenantrieb sowie um "Fenster und Schaufenster einschließlich Eingangstür zweiflüglig".