OLG Celle - Urteil vom 14.12.1994
11 U 12/94
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1995, 856
DRsp I(138)766Nr. 4e (Ls)

Mängelbeseitigungsanspruch gegenüber dem Konkursverwalter

OLG Celle, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 11 U 12/94

DRsp Nr. 1997/4216

Mängelbeseitigungsanspruch gegenüber dem Konkursverwalter

»Auch im Konkurs des Auftragnehmers setzt der Anspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B voraus, daß der Auftraggeber Frist zur Nachbesserung gesetzt hat, und zwar gegenüber dem Konkursverwalter. Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens allein wird die Fristsetzung nicht entbehrlich, es sei denn, daß der Konkursverwalter den Mangel ernsthaft bestreitet. Will der Auftraggeber sich darauf berufen, daß eine Fristsetzung gegenüber dem Konkursverwalter sinnlos gewesen wäre, muß er darlegen, daß dieser zur Mängelbeseitigung, sei es auch durch Beauftragung eines Drittunternehmers, nicht in der Lage gewesen wäre.«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2;
Fundstellen
BauR 1995, 856
DRsp I(138)766Nr. 4e (Ls)