BGH vom 25.02.1982
VII ZR 161/80
Normen:
VOB/B § 4;
Fundstellen:
BauR 1982, 277
DB 1982, 1402
DRsp I(138)419c
NJW 1982, 1524
WM 1982, 592

Mängelbeseitigungsansprüche nach Abnahme der Bauleistung

BGH, vom 25.02.1982 - Aktenzeichen VII ZR 161/80

DRsp Nr. 1998/2422

Mängelbeseitigungsansprüche nach Abnahme der Bauleistung

1. Ist die Bauleistung abgenommen, richtet sich die Haftung des Auftragnehmers für Mängel nach § 13 VOB/B. Das gilt auch für nicht erledigte Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B. Sie setzen sich mit der Abnahme in Gewährleistungsansprüche gemäß § 13 VOB/B fort. 2. Haben die Parteien die Mängelbeseitigung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 nachträglich einvernehmlich ausgeschlossen, so kann dem Auftraggeber bei Bestehenbleiben eines Mangels ein Minderungsanspruch gemäß § 13 Nr. 6 oder ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 13 Nr. 7 zustehen. Diese Ansprüche verjähren nach Abnahme des Werkes auch dann nach § 13 Nr. 4, wenn sie ursprünglich als Ansprüche nach § 4 Nr. 7 entstanden sind. 3. Wenn die Gesamtleistung oder in sich abgeschlossene Teile der Leistung ausgeführt und abgenommen sind, richtet sich die Haftung für die Mängel nach § 13 VOB/B. Dagegen richten sich die Mängelansprüche für eine nicht fertiggestellte Leistung nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B. 4. Nach Abnahme des Werkes verjährt der Anspruch gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B innerhalb von 2 Jahren gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B. 5. Nicht erledigte Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B setzen sich mit der Abnahme in Gewährleistungsansprüche gemäß § 13 VOB/B fort.