Mängelbeseitigungsansprüche nach Abnahme der Bauleistung
BGH, vom 25.02.1982 - Aktenzeichen VII ZR 161/80
DRsp Nr. 1998/2422
Mängelbeseitigungsansprüche nach Abnahme der Bauleistung
1. Ist die Bauleistung abgenommen, richtet sich die Haftung des Auftragnehmers für Mängel nach § 13VOB/B. Das gilt auch für nicht erledigte Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B. Sie setzen sich mit der Abnahme in Gewährleistungsansprüche gemäß § 13VOB/B fort.2. Haben die Parteien die Mängelbeseitigung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 nachträglich einvernehmlich ausgeschlossen, so kann dem Auftraggeber bei Bestehenbleiben eines Mangels ein Minderungsanspruch gemäß § 13 Nr. 6 oder ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 13 Nr. 7 zustehen. Diese Ansprüche verjähren nach Abnahme des Werkes auch dann nach § 13 Nr. 4, wenn sie ursprünglich als Ansprüche nach § 4 Nr. 7 entstanden sind.3. Wenn die Gesamtleistung oder in sich abgeschlossene Teile der Leistung ausgeführt und abgenommen sind, richtet sich die Haftung für die Mängel nach § 13VOB/B. Dagegen richten sich die Mängelansprüche für eine nicht fertiggestellte Leistung nach § 4 Nr. 7 Satz 2 VOB/B.4. Nach Abnahme des Werkes verjährt der Anspruch gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B innerhalb von 2 Jahren gemäß § 13 Nr. 4 VOB/B. 5. Nicht erledigte Mängelbeseitigungsansprüche gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B setzen sich mit der Abnahme in Gewährleistungsansprüche gemäß § 13VOB/B fort.
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