OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2005
I-23 U 3/05
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
NZBau 2005, 702
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 08.12.2004

Mangelhafte Bauplaunung bei Erstellung eines Bauplanes, der die Verwendung nicht genehmigungsfähiger Materialien vorsieht

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen I-23 U 3/05

DRsp Nr. 2005/11629

Mangelhafte Bauplaunung bei Erstellung eines Bauplanes, der die Verwendung nicht genehmigungsfähiger Materialien vorsieht

1. Ein mangelhafte Bauplanung liegt auch vor, wenn bei erteilter Baugenehmigung notwendige Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderen Rechtsvorschriften nicht erteilt werden, so dass der Bauherr das Bauvorhaben nicht unbeanstandet realisieren kann. Die Planung des Architekten muss auch die Frage der Zulässigkeit der technischen Konstruktion und der Verwendbarkeit der vorgesehenen Baustoffe Rechnung tragen. Dazu gehört die Prüfung, ob der vom Architekten vorgesehene Baustoff entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingesetzt werden kann. 2. Eine Duldung verschafft nicht die gleiche Rechtsposition wie eine Genehmigung, da sie lediglich als vorübergehende Hinnnahme eines ordnungrechtlich erheblichen Zustandes anzusehen ist.

Normenkette:

BGB § 633 ;

Entscheidungsgründe: