OLG Brandenburg - Urteil vom 21.02.2007
13 U 1/05
Normen:
ZPO § 331a ; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1 ; BGB § 633 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 640/03

Mangelhafte körperschalltechnische Eigenschaften eines Hausdaches - Mitwirkungspflicht des Bauherren bei Gutachtenerstellung

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 13 U 1/05

DRsp Nr. 2007/6661

Mangelhafte körperschalltechnische Eigenschaften eines Hausdaches - Mitwirkungspflicht des Bauherren bei Gutachtenerstellung

In Bezug auf die körperschalltechnischen Eigenschaften eines Hausdaches ist die Werkleistung an den üblichen Qualitäts- und Komfortmaßstäben unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Baukunst und Technik bei Errichtung des Hauses zu messen. Ein Mangel liegt vor, wenn dieser Standard nicht erreicht wird. 2. Kann das Vorliegen eines Mangels nur durch Bauwerksöffnung überprüft werden und mangelt es hierzu an der erforderlichen Mitwirkung des Beweispflichtigen, ist bei Entscheidung nach Lage der Akten der Beweis als nicht geführt anzusehen.

Normenkette:

ZPO § 331a ; VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1 ; BGB § 633 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen vermeintlicher schalltechnischer Mängel des Dachs ihres im Jahr 1997 von der Beklagten errichteten Einfamilienhauses.

Der Bauvertrag der Parteien vom 25.07./07.08.1996 sieht die Einbeziehung der Bestimmungen der VOB/B vor (Bl. 11 - 42 d.A.). Das Dach des Hauses vom Typ "K..." ist als Satteldach unter Verwendung von Fertigteil- Dachkassettenplatten, sog. "Holländischen Baupaneelen" errichtet. Die Kläger nahmen das Fertiggestellte Haus am 26.09.1997 ab.