OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.05.2005
1 U 97/04
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau - 9-1 O 1303/02,

Mangelhaftigkeit eines Werkvertrages bei mangelhafter Planungsleistung eines typischen Fertighausvertrages mit Errichtungsverpflichtung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 1 U 97/04

DRsp Nr. 2005/12560

Mangelhaftigkeit eines Werkvertrages bei mangelhafter Planungsleistung eines typischen Fertighausvertrages mit Errichtungsverpflichtung

»Der typische Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung ist ein Werkvertrag. Gehört zum Leistungsumfang eines solchen Vertrages auch die Genehmigungsplanung für das Fertighaus und den Keller sowie die Anfertigung eines Planes für den "Typenkeller" im Maßstab 1 : 50, ist die Planungsleistung mangelhaft, wenn sie nicht die nach den örtlichen Verhältnissen des zu bebauenden Grundstücks notwendigen Maßnahmen zum Feuchtigkeitsschutz einbezieht.«

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 7 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nässeschäden durch Feuchtigkeit im Keller ihres Einfamilienhauses.