OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.06.1998
22 U 220/97
Normen:
BGB § 633 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 172

Mangelhaftigkeit von Bodenfliesen wegen fehlender Eignung für eine hohe Gewichtsbelastung durch eine schwere Maschine

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.1998 - Aktenzeichen 22 U 220/97

DRsp Nr. 1998/18494

Mangelhaftigkeit von Bodenfliesen wegen fehlender Eignung für eine hohe Gewichtsbelastung durch eine schwere Maschine

»Ein Drucker, der für seine neuen Betriebsräume die Verlegung eines Fliesenbodens in Auftrag gibt, muß dem Auftragnehmer alle Daten an die Hand geben, welche zur Auswahl geeigneter Fliesen erforderlich sind; wenn er auf die besonders hohe Belastung des Bodenbelags durch eine schwere, auf Rollen bewegte Maschine und durch einen schwere Lasten transportierenden Hubwagen nicht hinweist, gehört eine entsprechende Belastbarkeit nicht zu der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit und stellt ihr Fehlen keinen Mangel der Werkleistung dar.«

Normenkette:

BGB § 633 ;

Sachverhalt: