Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03. Mai 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg mitsamt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger begehren von dem Beklagten Vorschuss zur Mängelbeseitigung nach dem Einbau von Türen- und Fensterelementen samt Rollläden.
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