OLG Oldenburg - Urteil vom 04.09.2018
2 U 58/18
Normen:
BGB § 633; EUV 305/2011;
Fundstellen:
BauR 2019, 521
NJW 2019, 863
NZBau 2019, 302
NZM 2020, 252
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1280/17

Mangelhaftigkeit von Fenstern und Rollläden wegen Fehlens der CE-Kennzeichnung

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 2 U 58/18

DRsp Nr. 2018/13434

Mangelhaftigkeit von Fenstern und Rollläden wegen Fehlens der CE-Kennzeichnung

Das Fehlen der CE-Kennzeichnung an Fenstern und Rollläden allein rechtfertigt nicht die Annahme einer mangelhaften Leistung des Fensterbauers.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03. Mai 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg mitsamt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 633; EUV 305/2011;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren von dem Beklagten Vorschuss zur Mängelbeseitigung nach dem Einbau von Türen- und Fensterelementen samt Rollläden.