VGH Bayern - Urteil vom 03.08.2000
1 B 98.3122
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 8; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2001, 208
BayVBl 2001, 400
BRS 63, 376
BRS 63 Nr. 75
NVwZ-RR 2001, 224
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen M 1 K 96.5959

Mangelnde Wahrung der Zweckbestimmung eines Baugebiets durch Ausschluß von Wohngebäuden und Beherbungsbetrieben

VGH Bayern, Urteil vom 03.08.2000 - Aktenzeichen 1 B 98.3122

DRsp Nr. 2001/5024

Mangelnde Wahrung der Zweckbestimmung eines Baugebiets durch Ausschluß von Wohngebäuden und Beherbungsbetrieben

Die Gliederung eines 2,1 ha großen Mischgebiets durch den Ausschluß von Wohngebäuden und Beherbergungsbetrieben in mehr als der Hälfte des Gebiets wahrt nicht die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets; sie ist nichtig.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4 S. 1; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 8; BauNVO § 6 Abs. 1; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Eigentümerin der östlich der Gstraße in R gelegenen Grundstücke FlNrn. 280/3, 224/6 und 280/12 Gemarkung .... Sie verfügt über eine bis 31. August 2001 verlängerte Baugenehmigung vom 13. August 1993 für den Abbruch einer ehemaligen Wagenremise und für den Neubau eines Gebäudes, in dem sich im Erdgeschoss Garagen und ein Abstellraum, im Obergeschoss Büros befinden sollen. Mit Tekturantrag vom 9. November 1995 beantragte sie die Baugenehmigung für den Einbau von Büros im Erdgeschoss und von zwei Ferienwohnungen im Obergeschoss. Der Beklagte stellte die Entscheidung über den Tekturantrag, zu dem die Beigeladene ihr Einvernehmen verweigerte, zunächst für ein Jahr zurück. Er hat über den Tekturantrag bisher nicht entschieden.