I.
Die Klägerin ist Eigentümerin der östlich der Gstraße in R gelegenen Grundstücke FlNrn. 280/3, 224/6 und 280/12 Gemarkung .... Sie verfügt über eine bis 31. August 2001 verlängerte Baugenehmigung vom 13. August 1993 für den Abbruch einer ehemaligen Wagenremise und für den Neubau eines Gebäudes, in dem sich im Erdgeschoss Garagen und ein Abstellraum, im Obergeschoss Büros befinden sollen. Mit Tekturantrag vom 9. November 1995 beantragte sie die Baugenehmigung für den Einbau von Büros im Erdgeschoss und von zwei Ferienwohnungen im Obergeschoss. Der Beklagte stellte die Entscheidung über den Tekturantrag, zu dem die Beigeladene ihr Einvernehmen verweigerte, zunächst für ein Jahr zurück. Er hat über den Tekturantrag bisher nicht entschieden.
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