LAG Köln - Beschluss vom 27.09.2006
2 Ta 383/06
Normen:
ArbGG § 11 a ; ZPO § 114 Satz 1 § 118 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 10592/05

Mangels Kündigung mutwillige Kündigungsschutzklage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife

LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 383/06

DRsp Nr. 2007/994

Mangels Kündigung mutwillige Kündigungsschutzklage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife

»Die Erfolgsaussichten der Klage, bzw. die Anwendbarkeit von § 11 a ArbGG ist in dem Zeitpunkt zu prüfen, in dem erstmals ein formgerechter und vollständiger PKH-Antrag vorliegt. Ist in diesem Zeitpunkt die Aufrechterhaltung der Kündigungsschutzklage mutwillig, weil keine Arbeitgeberkündigung vorliegt und der Arbeitgeber sich auch nicht auf eine solche beruft, kommt PKH-Gewährung nicht mehr in Betracht. Eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten, die darauf beruht, dass der Kläger sich mehr als 5 Monate Zeit lässt, bis das PKH-Formular eingereicht und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden, geht zu Lasten des Antragstellers.«

Normenkette:

ArbGG § 11 a ; ZPO § 114 Satz 1 § 118 ;

Gründe:

I. Am 14.11.2005 reichte der Klägerprozessbevollmächtigte für den Kläger Kündigungsschutzklage gegen eine angebliche mündliche Kündigung der Beklagten vom 07.11.2005 ein. Den ursprünglich auch angekündigten Beschäftigungsantrag nahm der Kläger vor Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zurück.