I. Am 14.11.2005 reichte der Klägerprozessbevollmächtigte für den Kläger Kündigungsschutzklage gegen eine angebliche mündliche Kündigung der Beklagten vom 07.11.2005 ein. Den ursprünglich auch angekündigten Beschäftigungsantrag nahm der Kläger vor Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zurück.
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