BAG - Urteil vom 21.06.2012
2 AZR 694/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 2; KSchG § 10; ZPO § 138 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 39
AuR 2013, 140
BAGE 142, 188
BB 2013, 307
BB 2013, 827
DB 2013, 239
DB 2013, 8
EzA-SD 2013, 3
MDR 2013, 352
NJW 2013, 635
NZA 2013, 199
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 36/09
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1200/06
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1318/06

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Verdachtskündigung wegen Bestechung)

BAG, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 694/11

DRsp Nr. 2013/1626

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Verdachtskündigung wegen Bestechung)

Für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG ist nach § 9 Abs. 2 KSchG der Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die objektiv zutreffende Kündigungsfrist geendet hätte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sie nicht eingehalten und der Arbeitnehmer dies im Rechtsstreit nicht gerügt hat. Orientierungssätze: 1. Vereinnahmt ein Arbeitnehmer Geld des Arbeitgebers unerlaubt für sich oder wendet er Kundenmitarbeitern unerlaubt Vorteile zu - oder besteht insoweit zumindest ein dringender Verdacht -, ist dies "an sich" geeignet, eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an. Der Arbeitnehmer verletzt mit solchen Handlungen in erheblichem Maße seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen seines Arbeitgebers gem. § 241 Abs. 2 BGB. 2. Es fehlt an einer schuldhaften Pflichtverletzung, wenn der Arbeitnehmer aus vertretbaren Gründen annehmen durfte, er handele nicht pflichtwidrig.