BFH - Urteil vom 04.11.2004
III R 61/03
Normen:
EigZulG (1998) § 19 Abs. 1, 4 ; BauORP § 71 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 594
BFH/NV 2005, 592
BFHE 208, 165
BStBl II 2005, 328
DB 2005, 645
DStRE 2005, 394
NZM 2005, 388
ZfIR 2005, 596
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2362/01

Maßgeblichkeit des ursprünglichen Bauantrags für die Anwendung des EigZulG trotz späteren Verlängerungsantrags oder Nachtragsantrags

BFH, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen III R 61/03

DRsp Nr. 2005/3159

Maßgeblichkeit des ursprünglichen Bauantrags für die Anwendung des EigZulG trotz späteren Verlängerungsantrags oder Nachtragsantrags

»1. Für die Anwendung des EigZulG anstelle des § 10e EStG ist bei der Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Bauantrags abzustellen und nicht auf einen späteren Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der aufgrund des ursprünglichen Bauantrags erteilten Baugenehmigung oder auf eine Nachtragsgenehmigung, sofern keine Veränderung hinsichtlich wesentlicher baurechtlicher Merkmale vorliegt. 2. Die baurechtliche Behandlung eines Nachtragsantrags ist für das Zulagenverfahren zwar nicht rechtsverbindlich. Ihr kommt jedoch eine indizielle Bedeutung zu.«

Normenkette:

EigZulG (1998) § 19 Abs. 1, 4 ; BauORP § 71 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben zwei am 10. Juni 1993 geborene Kinder.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Am 11. Januar 1994 beantragten die Kläger für die Errichtung eines Anbaus mit Doppelgarage eine Baugenehmigung, die dem Kläger am 19. April 1994 im sog. vereinfachten Verfahren nach § 65 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (BauORP) erteilt wurde.