VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.06.2007
3 S 881/06
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2007, 1845
BRS 71 Nr. 78
DVBl 2007, 1234
VBlBW 2007, 385
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2642/04

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Abwägungsentscheidung bei Prüfung der Frage nach dem Berührtsein der Grundzüge der Planung imFalle von Abweichungen vom Bebauungsplan

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 3 S 881/06

DRsp Nr. 2008/7837

Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Abwägungsentscheidung bei Prüfung der Frage nach dem "Berührtsein" der Grundzüge der Planung imFalle von Abweichungen vom Bebauungsplan

Bei der Frage, ob eine Abweichung vom Bebauungsplan die Grundzüge der Planung berührt, kommt es auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung und nicht darauf an, ob die der ursprünglichen Planung zugrunde gelegten Grundzüge in der Folgezeit tatsächlich realisiert wurden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Oktober 2005 - 5 K 2642/04 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe:

A.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohnhauses.