LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.10.2023
26 Ta (Kost) 6027/23
Normen:
BGB § 670; BGB § 683; GKG § 44; GKG § 48 Abs. 1; GKG § 51 Abs. 2; GKG § 68;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 16118/19

Maßgeblichkeit verbundener Ansprüche bei Wertbestimmung für StufenklageAbgestufte indizielle Bedeutung klägerischer Angaben für StreitwertbestimmungTausend Euro Streitwert für Beseitigungs- und UnterlassungsansprücheBerücksichtigung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bei Streitwertbemessung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2023 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6027/23

DRsp Nr. 2023/13383

Maßgeblichkeit verbundener Ansprüche bei Wertbestimmung für Stufenklage Abgestufte indizielle Bedeutung klägerischer Angaben für Streitwertbestimmung Tausend Euro Streitwert für Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche Berücksichtigung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bei Streitwertbemessung

1. Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 51 Abs. 2 GKG kann der Angabe seitens der klagenden Partei eine indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BGH 24. November 2022 - I ZR 25/22, Rn. 12). Dies ist insbesondere der Fall, wenn angenommen werden kann, dass sie und ihr Prozessbevollmächtigter sich bei der Einreichung der Klage um eine realistische Einschätzung des Streitwerts bemühen, weil die Erfolgsaussicht der Klage noch ungewiss ist und die klagende Partei sich bei einem Unterliegen durch eine überhöhte Streitwertangabe im Ergebnis selbst belasten könnte. 2. Wenn hingegen die Sach- und Rechtslage eindeutig ist und für die klagende Partei kein erkennbares Prozessrisiko besteht, kann ihrer Streitwertangabe nur eine entsprechend geringere indizielle Bedeutung zukommen (vgl. OLG Celle 7. März 2023 - , Rn. 11). Das gilt auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Kostenrisiko durch § erstinstanzlich deutlich begrenzt ist. Das Risiko bezüglich der Gerichtskosten verbleibt jedoch.