Nach einer fehlerhaften Berechnung der Statik kann der zum Schadensersatz verpflichtete Statiker nicht verlangen, daß der Geschädigte auf einen Prüfingenieur und einen Architekten verzichtet und die nochmaligen Dienste des den Fehler verursachenden Statikers in Anspruch nimmt, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem Statiker angesichts der Schwere der Mängel derart erschüttert ist, daß es dem Bauherrn nicht zugemutet werden kann, dessen Dienste im Rahmen der Schadensbeseitigung weiter in Anspruch zu nehmen.
Dem Statiker steht der Einwand, die Rechnungen des Prüfungsingenieurs und des Architekten entsprächen nicht den Anforderungen der HOAI, nicht zu, wenn die geltend gemachten Stundensätze sich im zulässigen Gebührenrahmen der HOAI bewegen. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit dürfen an die aufgewendeten Stunden nicht zu enge Voraussetzungen geknüpft werden, weil der Statiker als vertragsuntreuer Auftragnehmer nur in begrenztem Maße schutzwürdig ist.
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