VGH Bayern - Beschluss vom 04.06.2003
22 CS 03.1109
Normen:
BImSchG § 4 Abs. 1 ; BImSchG § 10 Abs. 3 Satz 3 ; BImSchG § 10 Abs. 4 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
NVwZ 2003, 1138
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Au 4 S 03.399

Materielle Präklusion bei unsubstantiierten Einwendungen im Genehmigungsverfahren; Unbeachtlichkeit eines Bekanntmachungsfehlers

VGH Bayern, Beschluss vom 04.06.2003 - Aktenzeichen 22 CS 03.1109

DRsp Nr. 2004/9915

Materielle Präklusion bei unsubstantiierten Einwendungen im Genehmigungsverfahren; Unbeachtlichkeit eines Bekanntmachungsfehlers

»1. Eine fehlerhafte Bekanntmachung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hindert den Eintritt der materiellen Präklusion (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG) nur dann, wenn sie für den betreffenden Einwender zu einer Behinderung bei der Wahrnehmung seiner Rechte geführt haben kann. 2. Zu den Anforderungen an die Substantiierung von Einwendungen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren 3. Da dem Schutz vor Gefährdungen der Wasserwirtschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alt BauGB) jedenfalls nicht ohne weiteres drittschützende Wirkung zukommt, muss derjenige, der sich darauf im Sinne einer subjektiv-rechtlichen Einwendung berufen will, zugleich konkret zumindest in groben Zügen darlegen, inwieweit ihn eine entsprechende Fehlentwicklung auch in seinen Rechten beeinträchtigen kann.«

Normenkette:

BImSchG § 4 Abs. 1 ; BImSchG § 10 Abs. 3 Satz 3 ; BImSchG § 10 Abs. 4 ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I.