BVerwG - Beschluss vom 10.01.2006
4 B 48.05
Normen:
BauGB § 36Abs. 2 S. 3; BauGB § 37 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2006, 815
BRS 70 Nr. 151
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 19.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UE 2829/04

Materielle Rechtsposition als Voraussetzung für den Anspruch auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften [Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens]

BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 4 B 48.05

DRsp Nr. 2006/1497

Materielle Rechtsposition als Voraussetzung für den Anspruch auf Einhaltung von Verfahrensvorschriften [Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens]

1. Der Einzelne kann verlangen, dass seine materiellen Rechte gewahrt werden, er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass dies in einem bestimmten Verfahren geschieht. Das Verfahrensrecht dient zwar insofern dem Schutz potentiell Betroffener, als es gewährleisten soll, dass die materiellrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Einzelne die Beachtung der Verfahrensvorschriften um ihrer selbst willen erzwingen kann, unabhängig davon, ob er in einem materiellen Recht verletzt ist oder nicht.