OLG Celle - Urteil vom 25.06.2008
14 U 14/08
Normen:
BGB § 150 Abs. 2 ; VOB/A § 24 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2009, 252
OLGReport-Celle 2008, 764
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 147/07

Mehrvergütungsanspruch eines Bieters wegen Preiserhöhungen während einer verlängerten Zuschlagsfrist

OLG Celle, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 14 U 14/08

DRsp Nr. 2008/17831

Mehrvergütungsanspruch eines Bieters wegen Preiserhöhungen während einer verlängerten Zuschlagsfrist

»1. Auch im Vergabeverfahren richtet sich die Auslegung der Bietererklärung und die Beurteilung des Zustandekommens des Vertrages nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB. 2. Verzögert sich die Vergabe und kommt es innerhalb dieser Zeit zu wesentlichen Preisänderungen oder ist die Einhaltung von verbindlichen Fristen nicht mehr möglich, kann der Zuschlag des öffentlichen Auftraggebers gegenüber dem wegen § 24 Nr. 3 VOB/A nicht abänderbaren Angebot des Bieters ein neues Angebot i. S. d. § 150 Abs. 2 BGB darstellen. 3. Die Besonderheiten des Vergaberechts erfordern grundsätzlich keinen besonderen Schutz des öffentlichen Auftraggebers aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegenüber einem Mehrvergütungsanspruch eines Bieters wegen während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretener Preiserhöhungen.«

Normenkette:

BGB § 150 Abs. 2 ; VOB/A § 24 Nr. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.