OLG Rostock - Beschluss vom 08.11.2018
4 W 27/18
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 9; GKG § 39;
Fundstellen:
r+s 2019, 732
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 12.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 628/17

Mehrwert eines Vergleichs

OLG Rostock, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 4 W 27/18

DRsp Nr. 2019/8293

Mehrwert eines Vergleichs

1. Ein Vergleich hat einen überschießenden Mehrwert, wenn die Parteien eine über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus gehende gütliche Einigung getroffen haben. 2. Wird ein Rechtsstreit, der Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zum Gegenstand hat, durch einen Vergleich beendet, in dem auch die - bislang nicht streitige - Beendigung des Versicherungsvertrages vereinbart wird, so ist der überschießende Vergleichswert aus einem Anteil von 20 % des dreieinhalbfachen Jahresbetrages der Summe aus (Renten-)Leistung und Prämien(-freistellung) zu ermitteln. 3. Bei der Krankentagegeldversicherung kommt diese Berechnung nicht in Betracht. Vielmehr sind lediglich 20 % des vereinbarten Krankentagegeldes für eine halbjährliche Bezugsdauer zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 9 ZPO findet keine Anwendung.

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 12.07.2018, Az. 10 O 628/17 (1), in der Fassung des Beschlusses vom 08.08.2018 wird zurückgewiesen.

2. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 9; GKG § 39;

Gründe:

I.