OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.03.2018
10 W 8/18
Normen:
ZPO § 3; GKG § 48; BGB § 426;
Fundstellen:
BauR 2019, 703
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 35/17

Mehrwert eines Vergleichs bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 10 W 8/18

DRsp Nr. 2018/5379

Mehrwert eines Vergleichs bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche

1. Wird in einem Vergleich ein nicht rechtshängiger Anspruch zwischen zwei Parteien des Rechtsstreits oder einer Partei und einem Streithelfer mit geregelt, begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für die von diesem Anspruch betroffenen Parteien bzw. Streithelfer (vgl. Senat Beschluss vom 15. Dezember 2014 - 10 U 158/13, juris Rn. 3 ff.).2. Zu einem Mehrwert kann ein mit erledigter Anspruch nur führen, soweit er zwischen Gläubiger und Schuldner streitig war.3. Bei der Frage, inwieweit dieser Anspruch streitig war, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Klage an, weil damit der später mit verglichene Anspruch nicht anhängig wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs ist stattdessen der Zeitpunkt, zu welchem der nicht streitgegenständliche Anspruch in die Vergleichsgespräche zur Regelung (auch) der streitgegenständlichen Ansprüche einbezogen wurde.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2018, Az. 42 O 35/17 KfH, wird zurückgewiesen.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 48; BGB § 426;

Gründe

I.