OLG Hamm - Beschluß vom 08.10.1999
2 Ss OWi 892/99
Normen:
AEntG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; OWiG § 79 Abs. 6, § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 80 a Abs. 3, § 46 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1, § 349 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GewArch 2000, 32
Vorinstanzen:
AG Hagen - (90) 92 OWi 21 Js 1489/98 (672/98),

Meldung einer Baumaßnahme

OLG Hamm, Beschluß vom 08.10.1999 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 892/99

DRsp Nr. 2000/7248

Meldung einer Baumaßnahme

»"Vor Beginn" einer Baumaßnahme i. S. von § 3 Abs. 1 AEntG kann nur so verstanden werden, daß die in dieser Vorschrift verlangte Meldung nicht erst mit Beginn der Baumaßnahme, d. h. am gleich Tag, vorzuliegen hat, sondern bereits tags zuvor, und zwar mindestens einen Werk- bzw. Arbeitstag vor Baubeginn.«

Normenkette:

AEntG § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 ; OWiG § 79 Abs. 6, § 80 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 80 a Abs. 3, § 46 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1, § 349 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 AEntG in drei Fällen eine Geldbuße von jeweils 1.000,- DM festgesetzt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

"Die Betroffene ist eine polnische GmbH, die 80 Mitarbeiter beschäftigt und deren Geschäftsführerin Frau Sch. ist. Gegen die GmbH waren in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmersendegesetz anhängig, die jedoch nach Angaben der Geschäftsführerin bisher nicht zu Verurteilungen geführt haben sollen. Vielmehr sollen sie zum Teil eingestellt worden sein, zum Teil noch anhängig sein.