Metall verarbeitender Betrieb im Außenbereich, Rücksichtnahmegebot, TA-Lärm, modifizierende Auflagen
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.06.1998 - Aktenzeichen 3 L 209/96
DRsp Nr. 2004/12017
Metall verarbeitender Betrieb im Außenbereich, Rücksichtnahmegebot, TA-Lärm, modifizierende Auflagen
»1. Welche Abwehrrechte ein Nachbar gegen ein im Außenbereich ausgeführtes Bauvorhaben hat, bestimmt sich auch dann nach § 35BauGB, wenn das Grundstück des Nachbarn im unbeplanten Innenbereich (§ 34BauGB) liegt.2. Im Außenbereich besteht kein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn gegen objektiv rechtswidrige Baugenehmigungen. Das in § 35 Abs. 3BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot greift nur, wenn schutzwürdige Interessen des Nachbarn beeinträchtigt sind.3. Gehen von einer Anlage Immissionen aus, die sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, ruft diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3BauGB hervor und verletzt somit nicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Bei der Frage der Zumutbarkeit liefert die TA-Lärm gewichtige Anhaltspunkte.4. Die Schutzwürdigkeit eines im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks vor Immissionen wird dadurch beeinflusst, dass an der Grenze zum Außenbereich mit Veränderungen der Umgebung zu rechnen ist. Neu hinzutretende Immissionen, die eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Frage stellen würden, sind nicht hinzunehmen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.