OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.06.1998
3 L 209/96
Normen:
BauGB § 34 § 35 ; BImSchG § 5 ;
Fundstellen:
LKV 1999, 66
NJ 1999, 159
NordÖR 1998, 396
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 10.04.1996

Metall verarbeitender Betrieb im Außenbereich, Rücksichtnahmegebot, TA-Lärm, modifizierende Auflagen

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.06.1998 - Aktenzeichen 3 L 209/96

DRsp Nr. 2004/12017

Metall verarbeitender Betrieb im Außenbereich, Rücksichtnahmegebot, TA-Lärm, modifizierende Auflagen

»1. Welche Abwehrrechte ein Nachbar gegen ein im Außenbereich ausgeführtes Bauvorhaben hat, bestimmt sich auch dann nach § 35 BauGB, wenn das Grundstück des Nachbarn im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liegt. 2. Im Außenbereich besteht kein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn gegen objektiv rechtswidrige Baugenehmigungen. Das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot greift nur, wenn schutzwürdige Interessen des Nachbarn beeinträchtigt sind. 3. Gehen von einer Anlage Immissionen aus, die sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, ruft diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB hervor und verletzt somit nicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Bei der Frage der Zumutbarkeit liefert die TA-Lärm gewichtige Anhaltspunkte. 4. Die Schutzwürdigkeit eines im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücks vor Immissionen wird dadurch beeinflusst, dass an der Grenze zum Außenbereich mit Veränderungen der Umgebung zu rechnen ist. Neu hinzutretende Immissionen, die eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Frage stellen würden, sind nicht hinzunehmen.