BGH - Versäumnisurteil vom 12.11.1999
V ZR 133/98
Normen:
BGB § 535, § 363 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Mietgarantieversprechen beim Bauträgervertrag

BGH, Versäumnisurteil vom 12.11.1999 - Aktenzeichen V ZR 133/98

DRsp Nr. 2000/194

Mietgarantieversprechen beim Bauträgervertrag

Annahme einer aus einem Bauträgervertrag resultierenden Verpflichtung, einen Mietvertrag vorzulegen bzw. zu beschaffen.

Normenkette:

BGB § 535, § 363 ;

Tatbestand:

Die Parteien schlossen am 29. Dezember 1992 einen notariell beurkundeten "Bauträgervertrag", mit dem die Beklagte den Klägern verschiedene Grundstücke verkaufte und sich verpflichtete, darauf ein im einzelnen beschriebenes Geschäftshaus zu errichten. Der Kaufpreis von 2.920.000 DM basierte auf einer von der Verkäuferin zugesicherten Gesamtjahresnettomiete von 219.360 DM. Die Verkäuferin verpflichtete sich, die entsprechenden Mietverträge zu beschaffen. In § 6 Nr. 2 des Vertrages ist vereinbart:

"Der Bauträger hat weiterhin bezüglich der Büroräume im Objekt einen entsprechenden Mietvertrag zu beschaffen. Dieser ist als Anlage 5 beigefügt.

..."