BGH - Urteil vom 25.10.1996
V ZR 212/95
Normen:
BGB § 472 ; WertV § 16 ;
Fundstellen:
BB 1997, 279
DB 1997, 324
DNotZ 1997, 705
DRsp I(130)437d
MDR 1997, 133
NJW 1997, 129
NJWE-MietR 1997, 26
WM 1997, 33
WuM 1997, 35
ZIP 1996, 2074
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Minderung des Kaufpreises bei Fehlen einer von zwei zugesicherten Eigenschaften eines Mietgebäudes

BGH, Urteil vom 25.10.1996 - Aktenzeichen V ZR 212/95

DRsp Nr. 1996/30462

Minderung des Kaufpreises bei Fehlen einer von zwei zugesicherten Eigenschaften eines Mietgebäudes

»Zur Minderung des Kaufpreises, wenn von zwei zugesicherten Eigenschaften eines Mietgebäudes die eine vorliegt (Mietertrag), die andere aber fehlt (bestimmte Wohn- und Nutzfläche).«

Normenkette:

BGB § 472 ; WertV § 16 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 25. April 1990 kauften die Kläger von den Beklagten ein Grundstück in Berlin zum Preis von 2,8 Mio. DM. Auf einem Teil des Grundstücks war ein fünfgeschossiges Mietshaus mit Wohn- und Gewerberäumen errichtet, auf dem Rest konnte ein Neubau erstellt werden. Die Beklagten sicherten zu, "daß sich die jährliche Kaltmiete ... auf 101.200 DM und die Wohn- und Nutzfläche auf ca. 1.374,50 m²" belaufe.

Die Kläger haben behauptet, die Wohn- und Nutzfläche betrage nur 1.119, 19 m², und haben einen Minderungsanspruch von (zuletzt) 391.106, 83 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie, nachdem ein Teil der Zinsforderung zurückgenommen worden war, abgewiesen.

Mit der Revision streben die Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe: