OLG Hamburg - Urteil vom 13.06.2003
1 U 97/02
Normen:
BauGB § 133 Abs. 2 S. 1 ; KAG Mecklenburg-Vorpommern § 8 Abs. 7 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 523
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 50/02

Minderung des Kaufpreises für ein in der ehemaligen DDR gelegenes Grundstück im Hinblick auf die Höhe der Anliegerbeiträge

OLG Hamburg, Urteil vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 1 U 97/02

DRsp Nr. 2004/19687

Minderung des Kaufpreises für ein in der ehemaligen DDR gelegenes Grundstück im Hinblick auf die Höhe der Anliegerbeiträge

»Sieht ein Mitte des Jahres 1992 mit der Treuhandanstalt geschlossener Grundstückskaufvertrag, in welchem der Käufer eine Arbeitsplatzgarantie und eine sukzessiv bis Ende 1995 zu erfüllende Investitionsverpflichtung übernommen hat, bezüglich der Kaufpreisregelung vor, dass Anliegerbeiträge für Erschließungsmaßnahmen, die bis zum 31.12.1996 "anfallen", bei Erreichen einer bestimmten Summe zu einem Preisnachlass führen, so reicht es für die Minderung des Kaufpreises aus, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Abwasseranschlussbeitrags bis zum Ablauf der vereinbarten Frist entstanden ist und der Höhe nach berechnet werden kann; nicht erforderlich ist, dass die Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt fällig gestellt oder bezahlt sind.«