Mindestabstand von Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung - Antragsbefugnis; Ausfertigung; Dienstsiegel; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle, Antragsbefugnis; Raumordnung, Ziele; Raumordnungsprogramm, Regionales; Windenergieanlage, Gleichartigkeit; Windenergieanlage, Mindestabstände untereinander; Ziele der Raumordnung; Ziele der Raumordnung
OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.10.2004 - Aktenzeichen 1 KN 155/03
DRsp Nr. 2008/959
Mindestabstand von Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung - Antragsbefugnis; Ausfertigung; Dienstsiegel; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle, Antragsbefugnis; Raumordnung, Ziele; Raumordnungsprogramm, Regionales; Windenergieanlage, Gleichartigkeit; Windenergieanlage, Mindestabstände untereinander; Ziele der Raumordnung; Ziele der Raumordnung
»1. Ein Grundstückeigentümer, dessen Bauwünschen im Außenbereich Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs.3 S. 3 BauGB entgegengehalten werden, kann das Regionale Raumordnungsprogramm, das dieses Ziel enthält, mit der Normenkontrolle anfechten.2. Ein Regionales Raumordnungsprogramm, das wegen einer eingeschränkten Genehmigung durch einen Beitrittsbeschluss geändert wird, muss erneut ausgefertigt werden.3. Zur Rechtfertigung eines Mindestabstands zwischen Standorten von Windenergieanlagen als Ziel der Raumordnung.«