BayBauO Art. 46 Abs. 2 S. 1, 4, Abs. 3 S. 1, Art. 52 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 660
Mindestgröße einer Wohnung; Stellplatzpflicht)
VGH Bayern, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 2 B 93.3969
DRsp Nr. 2001/5026
Mindestgröße einer Wohnung; Stellplatzpflicht)
»1. Welche Größe für eine Wohnung gem. Art. 46 Abs. 2 S. 1 BayBauO ausreichend ist, muß für jede Wohnung unter Berücksichtigung ihrer konkreten Bestimmung ermittelt werden.2. Für eine Einraumwohnung mit Kochnische und Bad/WC kann eine Fläche von insgesamt ca. 16 qm ausreichen.3. Die Mindestgröße des nach Art. 46 Abs. 3 S. 1 BayBauO für eine Wohnung erforderlichen Abstellraums ist anhand der jeweiligen Wohnungsgröße und der Zahl der bestimmungsgemäßen Wohnungsbenutzter zu beurteilen.4. Die Stellplatzpflicht entfällt nach Art. 52 Abs. 3 S. 2 BayBauO auch dann, wenn die Schaffung von Wohnraum verhindert würde, weil die Gemeinde aus vertretbaren Gründen den Abschluß eines Ablösungsvertrages verweigert.«
Normenkette:
BayBauO Art. 46 Abs. 2 S. 1, 4, Abs. 3 S. 1, Art. 52 Abs. 3 S. 2;
Tatbestand:
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