VGH Bayern - Urteil vom 25.05.2000
2 B 93.3969
Normen:
BayBauO Art. 46 Abs. 2 S. 1, 4, Abs. 3 S. 1, Art. 52 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 660

Mindestgröße einer Wohnung; Stellplatzpflicht)

VGH Bayern, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 2 B 93.3969

DRsp Nr. 2001/5026

Mindestgröße einer Wohnung; Stellplatzpflicht)

»1. Welche Größe für eine Wohnung gem. Art. 46 Abs. 2 S. 1 BayBauO ausreichend ist, muß für jede Wohnung unter Berücksichtigung ihrer konkreten Bestimmung ermittelt werden. 2. Für eine Einraumwohnung mit Kochnische und Bad/WC kann eine Fläche von insgesamt ca. 16 qm ausreichen. 3. Die Mindestgröße des nach Art. 46 Abs. 3 S. 1 BayBauO für eine Wohnung erforderlichen Abstellraums ist anhand der jeweiligen Wohnungsgröße und der Zahl der bestimmungsgemäßen Wohnungsbenutzter zu beurteilen. 4. Die Stellplatzpflicht entfällt nach Art. 52 Abs. 3 S. 2 BayBauO auch dann, wenn die Schaffung von Wohnraum verhindert würde, weil die Gemeinde aus vertretbaren Gründen den Abschluß eines Ablösungsvertrages verweigert.«

Normenkette:

BayBauO Art. 46 Abs. 2 S. 1, 4, Abs. 3 S. 1, Art. 52 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand: