OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.2005
I-23 U 104/04
Normen:
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ; BGB § 138 § 181 § 631 Abs. 1 § 632 ; VOB/B § 14 Nr. 1 § 16 Nr. 3 Abs. 1, Nr. 5 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1905
BauR 2006, 1905
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.04.2004

Missbrauch der Vertrtetungsmacht und Anforderungen an die Schlussrechnung des Auftragnehemers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen I-23 U 104/04

DRsp Nr. 2007/2190

Missbrauch der Vertrtetungsmacht und Anforderungen an die Schlussrechnung des Auftragnehemers

1. Ist in einem Gesellschaftsvertrag einer GbR die Alleinvertretungsmacht durch einen Gesellschafter ohne Einschränkungen vereinbart, kann in einem Investitionsplan der Gesellschaft jedenfalls keine Beschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis gesehen werden.2. Missbrauch der Vertretungsmacht liegt bei Gebrauch der Vertretungsmacht im Aussenverhältnis unter Überschreitung der Befugnisse im Innenverhältnis vor. Diese geht grundsätzlich zu Lasten des Vertretenen. Der Vertragspartner hat keine generelle Prüfungspflicht zur Berechtigung des Vertreters im Innenverhältnis. Das gilt nur dann nicht, wenn der Missbrauch für den Vertagspartner erkennbar wird.3. Ein Generalunternehmerzuschlag von 15 % auf Subunternehmerrechnungen ist nicht unüblich und bedeutet keinen Hinweis auf einen möglichen Missbrauch der Vertretungsmacht.