BGH - Urteil vom 25.10.1984
III ZR 80/83
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)294a
MDR 1986, 30
NJW 1985, 1692
VersR 1985, 566
ZfBR 1988, 76, 265
ZfBR 1991, 258
ZfBR 1992, 222
Vorinstanzen:
OLG Hamm, LG Hagen,

Mitverantwortung des Architekten und des Bauherrn bei voreiligem Baubeginn; Schaden durch Rücknahme der Baugenehmigung

BGH, Urteil vom 25.10.1984 - Aktenzeichen III ZR 80/83

DRsp Nr. 1992/4714

Mitverantwortung des Architekten und des Bauherrn bei voreiligem Baubeginn; Schaden durch Rücknahme der Baugenehmigung

»Zur Mitverantwortung eines Architekten und eines Bauherrn für Schäden, die durch einen voreiligen Baubeginn entstanden sind (hier: Rücknahme einer Baugenehmigung, der eine widersprüchliche Auflage beigefügt war).«

Normenkette:

BGB § 254 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz der Schäden in Anspruch, die ihr dadurch entstanden sind, daß sie ein begonnenes Bauvorhaben hat stillegen müssen, weil eine ihr von der Beklagten erteilte Baugenehmigung auf Nachbarwiderspruch hin im Verwaltungsstreitverfahren aufgehoben worden ist.