OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.05.2000
2 U 22/99
Normen:
BGB § 254 Abs. 2, § 278 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 971

Mitverschulden bei Ausbruch eines Brandes aufgrund von Schweißarbeiten bei Verschulden einer von dem Besteller gestellten Brandwache.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 2 U 22/99

DRsp Nr. 2001/9903

Mitverschulden bei Ausbruch eines Brandes aufgrund von Schweißarbeiten bei Verschulden einer von dem Besteller gestellten Brandwache.

Stellt der Besteller von Schweißarbeiten an der Außenwand einer dem Unternehmer im Innern nicht zugänglichen Halle die Brandwache im Inneren der Halle und kommt es aufgrund deren Mitverschulden zum Ausbruch eines Brandes, so wird die Haftung des Unternehmers um den dem Besteller zuzurechnenden Verschuldensanteil seiner Bediensteten gemindert.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2, § 278 ;

Hinweise:

Revision nicht angenommen durch BGH - VI ZR 228/00 - 06.03.2001

Fundstellen
BauR 2001, 971