BGH - Urteil vom 27.01.1994
VII ZR 178/92
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 367
NJW-RR 1994, 534
ZfBR 1994, 125
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, LG Osnabrück, vom 24.07.1992vom 07.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 56/91 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 51/90

Mitverschulden von Bauherr und Grundstückseigentümer an Brandausbruch bei Verwendung feuerpolizeilich verbotener Baumaterialien

BGH, Urteil vom 27.01.1994 - Aktenzeichen VII ZR 178/92

DRsp Nr. 2002/5274

Mitverschulden von Bauherr und Grundstückseigentümer an Brandausbruch bei Verwendung feuerpolizeilich verbotener Baumaterialien

Bauherr bzw. Grundstückseigentümer haben sich ein Mitverschulden am Ausbrechen eines Brandes infolge Lötarbeiten zurechnen zu lassen, wenn bei der Errichtung des Bauwerks feuerpolizeilich verbotene Baumaterialien verwendet wurden.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten wegen der Folgen eines Brandes in der C. SCHOOL in B., einer Schule für Kinder britischer Armeeangehöriger, die im Auftrag des Staatshochbauamtes O. errichtet worden war. Bei diesem Brand wurden am 16. August 1988 große Teile des Schulgebäudes zerstört. Die Klägerin als Eigentümerin begehrt Ersatz von Wiederherstellungs- und Nebenkosten sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weiter zu erwartende Schäden.

Die Beklagte zu 3 verlegte als Nachunternehmerin der von der Klägerin beauftragten Beklagten zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, eine Gasleitung. Für sie waren der Beklagte zu 4 als Monteur und der Zeuge A. als Auszubildender tätig.