Mitwirkung des Subunternehmers; Arbeiten an einem Bauwerk
OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 11 U 369/00
DRsp Nr. 2001/4980
Mitwirkung des Subunternehmers; Arbeiten an einem Bauwerk
1. Der Subunternehmer hat zu prüfen, ob die von dem Unternehmer vorgesehene Ausführung des Werks mit dem Ziel vereinbar ist, ein fehlerfreies Werk herzustellen und sich ergebende Bedenken mitzuteilen. Verletzt er diese Verpflichtung, so kann der Besteller den Unternehmer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen.2. Im Rahmen von Ansprüchen gegen den Subunternehmer kann dieser dem Unternehmer die Fehlerhaftigkeit der Anweisung als Mitverschulden entgegen halten.