OLG Dresden - Urteil vom 17.11.2000
11 U 369/00
Normen:
BGB §§ 633, 254, 638 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 424

Mitwirkung des Subunternehmers; Arbeiten an einem Bauwerk

OLG Dresden, Urteil vom 17.11.2000 - Aktenzeichen 11 U 369/00

DRsp Nr. 2001/4980

Mitwirkung des Subunternehmers; Arbeiten an einem Bauwerk

1. Der Subunternehmer hat zu prüfen, ob die von dem Unternehmer vorgesehene Ausführung des Werks mit dem Ziel vereinbar ist, ein fehlerfreies Werk herzustellen und sich ergebende Bedenken mitzuteilen. Verletzt er diese Verpflichtung, so kann der Besteller den Unternehmer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen. 2. Im Rahmen von Ansprüchen gegen den Subunternehmer kann dieser dem Unternehmer die Fehlerhaftigkeit der Anweisung als Mitverschulden entgegen halten.

Normenkette:

BGB §§ 633, 254, 638 ;
Fundstellen
BauR 2001, 424