BVerwG - Urteil vom 06.12.1985
4 C 55.82
Normen:
BNatSchG § 29 Abs. 1; BNatSchG § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 72, 277
BayVBl 1986, 531
BRS 45 Nr. 212
Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 1
DÖV 1986, 523
DVBl 1986, 415
NuR 1986, 121
NVwZ 1986, 295
RdL 1986, 125
UPR 1986, 181
ZfBR 1986, 95
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 22.06.1979 - Vorinstanzaktenzeichen XI 2808/78
OVG Hamburg, vom 22.03.1982 - Vorinstanzaktenzeichen III 7/81

Mitwirkungsrecht von [Naturschutz-] Vereinen, Anerkennung eines Vereins als Mitwirkungsvoraussetzung

BVerwG, Urteil vom 06.12.1985 - Aktenzeichen 4 C 55.82

DRsp Nr. 1996/28320

Mitwirkungsrecht von [Naturschutz-] Vereinen, Anerkennung eines Vereins als Mitwirkungsvoraussetzung

Zur Anerkennung eines Vereins als berechtigt, an behördlichen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere zu der Voraussetzung, daß die Anerkennung nur dann erteilt werden darf, wenn der Verein den Eintritt jedermann ermöglicht, der seine Ziele unterstützt.

Normenkette:

BNatSchG § 29 Abs. 1; BNatSchG § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 5;

Gründe:

I.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Sitz in B; Geschäftsstellen unterhält er in B und H. Sein in der Satzung festgelegter Zweck ist die Förderung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege; eine besondere Aufgabe ist "der Schutz freilebender Vögel allerorts und in ihrem gesamten Artenreichtum". Mit Schreiben vom 31. Dezember 1976 beantragte der Kläger seine Anerkennung gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -. Durch Bescheid vom 12. September 1978 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, daß der Kläger nach seiner Satzung von den umfassenden Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur einen kleinen Teilaspekt, und auch diesen nur selektiv abdecke und daß Zweifel bestünden, ob er eine sachgerechte Aufgabenerfüllung gewährleiste.